Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2023.311 / ME / jb Art. 4 Urteil vom 17. Januar 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiber Meier Rechtspraktikantin Mahler Beschwerde- A._____, führer gegen Departement Gesundheit und Soziales, Generalsekretariat, Bachstrasse 15, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Hundehalteverbot Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 7. August 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A._____ betreute mehrere Hunde, die in der AMICUS-Datenbank nicht oder auf Familienangehörige und Bekannte registriert waren. Die Betreu- ung umfasste mithin Listenhunde, für deren Haltung er über keine Bewilli- gung verfügte. Bei etlichen Bissvorfällen und Beanstandungen befanden sich die betreffenden Hunde in der Obhut von A._____ oder waren von ihm vorgängig an andere Halter bzw. Aufsichtspersonen "vermittelt" worden. Auf Internetplattformen bot A._____ seine Dienste als "Hundesitter" und "Hundetrainer" an. Daneben betrieb er eine Vermittlungstätigkeit mit Hunden, die teilweise importiert wurden. In diesem Zusammenhang traten wiederholt Probleme auf, wobei Hunde von ihren Haltern zurückgegeben werden mussten. 2. Am 19. Februar 2021 sprach der Kantonale Veterinärdienst gegenüber A._____ ein Halte- und Betreuungsverbot von Listenhunden aus. Zudem untersagte er A._____ die Vermittlung von Hunden in der gesamten Schweiz. In der Verfügung wurde auf die Strafbarkeit von Zuwiderhand- lungen hingewiesen. Einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Letztinstanzlich bestätigte das Verwaltungsgericht die ausgesprochenen Verbote mit Urteil vom 7. Juli 2022 (WBE.2021.349). 3. Der Kantonale Veterinärdienst legt A._____ Verstösse gegen das Ver- mittlungsverbot vom 19. Februar 2021 sowie neuere Verfehlungen im Zu- sammenhang mit der Tierschutz- und Hundegesetzgebung zur Last. Daher verfügte er am 25. Oktober 2022: I. A._____, Q-Strasse, R._____, wird ein vollumfängliches und unbefristetes Hundehalteverbot nach Art. 23 Abs. 1 TSchG sowie § 18 Abs. 1 lit. e HuG auferlegt. II. Am Wohnort von A._____ dürfen sich nur Hunde aufhalten, welche in AMICUS auf einen anderen Halter / eine andere Halterin registriert sind. III. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 470.00 werden A._____ auferlegt. Der Betrag ist mit beiliegendem Einzahlungsschein in- nert 30 Tagen zu begleichen. IV. Den Massnahmen gemäss Ziffern I. und II. der Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen. -3- V. Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Verfügung werden gestützt auf Art. 28 Abs. 3 des eidgenössi- schen Tierschutzgesetzes (TSchG, SR 455) sowie Art. 292 des eidgenössischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) mit Busse bestraft. Art. 28 Abs. 3 TSchG lautet wie folgt: "Mit Busse wird be- straft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Ausführungsvor- schrift, deren Missachtung für strafbar erklärt worden ist, oder eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerich- tete Verfügung verstösst". Art. 292 StGB lautet wie folgt: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlasse- nen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft". VI. Zustellung an: (…) B. 1. Gegen die Verfügung des Kantonalen Veterinärdienstes vom 25. Oktober 2022 erhob A._____ mit Eingabe vom 25. November 2022 Verwal- tungsbeschwerde. Dabei beantragte er die Aufhebung des Hundehaltever- bots (Ziffer I) sowie der Anordnung, dass sich an seinem Wohnort nur Hunde aufhalten dürfen, welche in der AMICUS-Datenbank auf einen an- deren Halter bzw. eine andere Halterin registriert sind (Ziffer II). Weiter er- suchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde. 2. Die aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde nicht zuerkannt. Am 7. August 2023 entschied das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Generalsekretariat: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'300.–, der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 120.–, zusammen Fr. 1'420.–, zu bezahlen. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. C. 1. Gegen den Entscheid des DGS, Generalsekretariat, vom 7. August 2023 erhob A._____ mit Eingabe vom 14. September 2023 Verwaltungsge- richtsbeschwerde mit dem Begehren auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Dabei stellte er die Verfahrensanträge, es sei die aufschie- bende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und es seien mehrere Personen als Zeugen zu befragen. -4- 2. In der Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2023 beantragte das DGS, Ge- neralsekretariat, die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 3. Der instruierende Verwaltungsrichter erwog in der Verfügung vom 27. Ok- tober 2023, es fehle dem Gesuch um Wiederherstellung der aufschieben- den Wirkung an einer Begründung. Folglich könnte darauf nicht eingetreten werden. Vorbehältlich eines anderslautenden Antrags des Beschwerdefüh- rers und der Nachlieferung einer Begründung werde einstweilen auf einen formellen Nichteintretensentscheid verzichtet. 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 17. Januar 2024 beraten und ent- schieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das DGS ist zuständig für Beschwerden gegen Entscheide des Veterinär- dienstes im Bereich der Hunde- und Tierschutzgesetzgebung (vgl. § 50 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] i.V.m. § 12 lit. b und e der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Re- gierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehör- den ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig (§ 54 Abs. 1 VRPG). Somit ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. Mit dem angefochtenen Entscheid wird bestätigt, dass der Beschwerdefüh- rer keine Hunde halten darf und sich an seinem Wohnort lediglich auf an- dere Personen registrierte Hunde aufhalten dürfen. Dadurch ist er in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen und damit zur Verwaltungs- gerichtsbeschwerde befugt (§ 42 lit. a VRPG). 3. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten. -5- 4. Das Verwaltungsgericht prüft die unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen (vgl. § 55 Abs. 1 VRPG). Ermessensüberschreitung, Ermessensunterschreitung und Ermessens- missbrauch gelten als Rechtsverletzung (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 442). Die Kontrolle der Unangemessenheit ist demgegenüber ausge- schlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. Der Beschwerdeführer bezieht sich zunächst auf Vorfälle, die im Rahmen der rechtskräftigen Verfügung des Veterinärdienstes vom 19. Februar 2021 (Vorakten 175 ff.) abgehandelt wurden: − Seine Vorbehalte bezüglich "Verdächtigungen" des Veterinärdiens- tes im Jahre 2014 bleiben unklar. Was die damalige Haltung einer argentinischen Dogge (Vorakten 186) anbelangt, erwog das Ver- waltungsgericht bereits im Urteil vom 7. Juli 2022, auf die betref- fende Hundehaltung in der Wohnung seiner Mutter in S._____ (ZH) sei nicht abgestellt worden (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.349 vom 7. Juli 2022, Erw. II/1.2). Auf weitere Vorfälle aus dem Jahre 2014 wird in der rechtskräftigen Verfügung des Veterinärdienstes vom 19. Februar 2021 nicht Bezug genommen. − Der Beschwerdeführer greift erneut den Bissvorfall vom 31. Januar 2021 mit American Bully "Jason" auf. Seine Ausführungen sind nur teilweise nachvollziehbar. Offenbar stört er sich daran, dass ihm – im Gegensatz zu B._____, der den Hund geführt haben soll – im Nachgang ein Halte- und Betreuungsverbot für Listenhunde auferlegt wurde (Vorakten 176). Die Anordnungen in der rechtskräftigen Verfügung des Veterinärdienstes vom 19. Februar 2021 können nicht mehr in Frage gestellt werden. Dem Beschwer- deführer war in diesem Zusammenhang hauptsächlich vorgeworfen worden, dass er "Jason" am 2. Februar 2021 – zusammen mit ei- nem weiteren Listenhund – in seiner Obhut hatte und ihn dem Zu- griff durch den Veterinärdienst zu entziehen versuchte (Vorak- ten 114, 116, 195, 281; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.349 vom 7. Juli 2022, Erw. II/1.2, 2.3). Es ist daher un- behelflich, wenn der Beschwerdeführer auf die Eigentumsverhält- nisse verweist (zum von der Eigentümerin erhobenen Vorwurf der Urkundenfälschung vgl. hinten Erw. 5.4.2). Das Verwaltungsgericht erwog im Urteil vom 7. Juli 2022, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bezwecke, Bestimmungen über die Haltebe- rechtigung von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential (§§ 10 ff. des Hundegesetzes vom 15. März 2011 [HuG; -6- SAR 393.400]; §§ 11 ff. der Verordnung zum Hundegesetz vom 7. März 2012 [Hundeverordnung, HuV; SAR 393.411]) zu umgehen (vgl. auch Vorakten 498). − Auf die Registrierung von Malinois-Hund "Lennox" in der AMICUS- Datenbank wurde bereits im verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 7. Juli 2022 eingegangen. Auf die entsprechenden Erwägungen wird verwiesen (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.349 vom 7. Juli 2022, Erw. II/1.2). Der Beschwerdeführer hatte über die Gemeinde S._____ seine Löschung als Halter veranlasst, worauf die stellvertretende Kantonstierärztin am 22. September 2021 erwirkte, dass die betreffende Löschung rückgängig gemacht wurde (Vorakten 458 ff.). Das Verwaltungsgericht erwog, auf Einträge in der AMICUS-Datenbank könne im Zusammenhang mit dem Be- schwerdeführer nur sehr bedingt abgestellt werden. Es bestünden klare Hinweise dafür, dass vom Beschwerdeführer betreute Hunde auf Familienmitglieder registriert worden seien; die Hundebetreu- ung durch den Beschwerdeführer sei anhand von Einträgen in der Datenbank verschleiert worden (Entscheid des Verwaltungsge- richts WBE.2021.349 vom 7. Juli 2022, Erw. II/2.5, 3). Im Übrigen muss auf die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers nicht mehr eingegangen werden und wird auf die Erwägungen in der Ver- fügung des Veterinärdienstes vom 19. Februar 2021 (Vorakten 175 ff.) so- wie im verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 7. Juli 2022 (Vorakten 465 ff.) verwiesen. 2. In Bezug auf die erstinstanzliche Verfügung vom 25. Oktober 2022 kritisiert der Beschwerdeführer die Würdigung der Kontrolle vom 9. August 2021, anlässlich welcher ungechipte Welpen in seinem Fahrzeug vorgefunden wurden (Vorakten 509 ff., 554). Bei der polizeilichen Einvernahme vom 24. November 2021 hatte der Beschwerdeführer angegeben, dass es sich um einen ungeplanten Wurf der Hündin "Emy" seiner Mutter handle (Vorak- ten 537 ff., 711). Nach den Ausführungen des Veterinärdienstes ist dies jedoch unmöglich, da es sich bei den Welpen um grössere Mischlings- hunde handle, "Emy" jedoch eine kleine Hündin sei. Das Stockmass der Welpen sei bereits mit acht Wochen grösser als dasjenige von "Emy" (Vorakten 711). Diesen Schlussfolgerungen hat der Beschwerdeführer nichts entgegenzusetzen. Sein Aussageverhalten ist überdies wider- sprüchlich, da er am 9. August 2021 gegenüber der Polizei ausführte, die Welpen tags zuvor auf einem Bauernhof in T._____ (SG) für Fr. 500.00 gekauft zu haben; entsprechende Unterlagen konnte oder wollte er nicht vorlegen (Vorakten 518, 554, 706). Die (gänzlich unbelegte) Behauptung, er habe gegenüber der Polizei keine entsprechenden Aussagen gemacht (Beschwerde, S. 7), erscheint wenig glaubwürdig. -7- Wesentlich erscheint weiter, dass der Veterinärdienst dem Beschwerdefüh- rer in der Verfügung vom 19. Februar 2021 ein Vermittlungsverbot für Hunde auferlegt und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wir- kung entzogen hatte (vgl. § 46 Abs. 1 VRPG; vorne lit. A/2). Das Verbot war somit mit der Eröffnung des Entscheids unmittelbar umzusetzen (§ 76 Abs. 1 VRPG). Das Ergebnis der Kontrolle vom 9. August 2021 und das Aussageverhalten des Beschwerdeführers lassen darauf schliessen, dass dieser das ausgesprochene Vermittlungsverbot ignorierte. Der Veterinär- dienst hielt fest, die Welpen seien ungechipt an eine unbekannte Person abgegeben worden (Vorakten 537, 704). Die ungechipte Abgabe wider- spricht Art. 17 Abs. 1 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401). Der Beschwerdeführer ist zudem offensichtlich nicht gewillt und/oder fähig, das auferlegte Vermittlungsverbot zu befolgen. Das Verwal- tungsgericht erwog bereits im Urteil vom 7. Juli 2022, es sei aufgrund der Akten hinlänglich belegt, dass der Beschwerdeführer mit der Einhaltung von Vorschriften im Generellen und jenen der Tierschutzgesetzgebung im Speziellen Mühe bekunde bzw. Regeln ignoriere und missachte (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.349 vom 7. Juli 2022, Erw. II/4.4). Das Bezirksgericht Baden sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 11. Au- gust 2022 der mehrfachen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz (Art. 28 Abs. 3 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 [TSchG; SR 455]) schuldig, nachdem er in Kenntnis der Verfügung vom 19. Februar 2021 diverse Hunde an Drittpersonen vermittelt bzw. bei deren Vermittlung geholfen hatte. Das Urteil liegt nicht in begründeter Form vor; aus dem Strafbefehl vom 9. Februar 2022 (Vorakten 566) ergibt sich indessen, dass dem Beschwerdeführer namentlich zum Vorwurf gemacht wurde, er habe seiner Mutter im August und September 2021 bei der Vermittlung zweier Mischlings-Hundewelpen zumindest geholfen (Vorakten 562 ff., 708). Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, er habe als juristischer Laie nicht verstanden, was der Entzug der aufschiebenden Wirkung in der Verfügung vom 19. Februar 2021 bedeute, kann dies zu keiner anderen Beurteilung führen. Der Veterinärdienst hielt in seiner Verfügung vom 19. Februar 2021 Folgendes fest (Vorakten 177): "Den auferlegten Massnahmen wird die aufschiebende Wirkung entzogen. Nur so kann gewährleistet werden, dass diese Massnahmen sofort in Wir- kung erwachsen und keine rechtswidrige Haltung von Listenhunden mehr vorliegt oder Hunde durch A._____ vermittelt werden." Die betreffenden Ausführungen sind klar und unmissverständlich. Es liegt am Beschwerdeführer, den betreffenden Entscheid genau zu lesen und sich bei allfälligen Verständnisschwierigkeiten – seien sie sprachlich oder juristisch – aufklären zu lassen. Im erwähnten Strafbefehl vom 9. Februar -8- 2022 wurde denn auch ausdrücklich ausgeführt, der angebliche Irrtum, wo- nach die Verfügung mangels Rechtskraft nicht beachtlich sei, wäre bei pflichtgemässer Sorgfalt vermeidbar gewesen (Vorakten 566). 3. Im Weiteren nimmt der Beschwerdeführer auf den Vorfall vom 29. Januar 2022 Bezug. Damals erhielt die Polizei eine Meldung, wonach der Be- schwerdeführer um ca. 11:00 Uhr einen Dalmatiner in die Hundebox seines Fahrzeugs gesperrt und sich der Hund um 14:55 Uhr immer noch dort be- funden habe. Am Wohnort von A._____ konnte ein auf B._____ eingelöstes Fahrzeug ohne Nummernschilder vorgefunden werden. Darin befand sich der Dalmatiner "Tiago", den der Beschwerdeführer angeblich ferienhalber hütete, in einer Hundebox ohne Liegedecke und Wasser (Vorakten 573 ff., 710 f.). Soweit der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Eigentümerin von "Tiago" vom Veterinärdienst kontaktiert wurde und dies für ihn "rufschädigend" sei, kann er daraus nichts für sich ableiten (Beschwerde, S. 6). Ebenfalls nicht von Bedeutung sind seine Mutmassungen zur Motivation der Melderin (Be- schwerde, S. 6). Seine diversen Aussagen zum Sachverhalt sind wider- sprüchlich. Die Darstellung, wonach er den Wagen vor der Meldung "ixfach bewegt" (Beschwerde, S. 6) habe, ist unbelegt und unglaubwürdig. Es ist gerichtsnotorisch, dass der Beschwerdeführer seit dem 16. März 2021 über keinen Führerausweis mehr verfügt (vgl. Entscheid des Verwaltungsge- richts WBE.2022.470 vom 15. Juni 2023, lit. A/2). Der Beschwerdeführer hatte gegenüber dem Polizisten angegeben, der Hund habe sich seit 15 Mi- nuten in der Box befunden. Angesprochen darauf, dass der Hund entspre- chend der Melderin bereits um 11:00 Uhr in der Box untergebracht worden sei, entgegnete der Beschwerdeführer damals, er habe den Hund zwei- bis dreimal für jeweils 15 Minuten in der Box untergebracht (Vorakten 573, 711). Damit blieb der Beschwerdeführer mit seinen Angaben zunächst vage und passte sein Aussageverhalten dem jeweiligen Vorhalt an. Seine Ausführungen, wonach er eine Geburtstagsparty vorbereitet habe und vom Einkaufen zurückgekommen sei (Beschwerde, S. 8), stehen im Wider- spruch zu seinen Angaben gegenüber der Eigentümerin von "Tiago", wo- nach er den Hund im Auto untergebracht habe, um sich ein Mittagessen zu besorgen (Vorakten 581, 703). Relevant ist in erster Linie, dass der Beschwerdeführer nicht angetroffen werden konnte, als sich der Hund in der Autobox befand. Diese Form der Unterbringung ist nicht adäquat, wenn der Hund nicht auch transportiert werden sollte bzw. konnte. Aufgrund der Angaben der Melderin und des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers muss davon ausgegangen werden, dass sich "Tiago" während längerer Zeit, allenfalls sogar während vier Stunden, in der Autobox befand, ohne dass dies Transportzwecken -9- gedient hätte (Vorakten 573, 703). Die praktizierte Boxenhaltung wider- sprach Art. 6 TSchG bzw. Art. 72 Abs. 4 (i.V.m. Tabelle 10 im Anhang 1) und Art. 72 Abs. 4bis der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1). 4. 4.1. Am 30. Juni 2022 trug sich beim Zollamt in U._____ folgender Vorfall zu, als der Beschwerdeführer und seine Kollegin C._____ zwei Hunde aus Deutschland einführten: Anlässlich einer sog. Zollkontrolle mit Beschau waren die Hunde "Tareco" ("Chui") und "Rocky" ("Gipsy") im Zollamt vorzuführen, um die für die Ein- fuhr erforderlichen Transponderchips auslesen zu können. C._____ er- kundigte sich beim Beschwerdeführer, welcher der beiden Hunde "Tareco" sei. Darauf nahm sie diesen aus der Transportbox und führte ihn ins Ge- bäude. Der sedierte Hund hatte Mühe, sich auf den Beinen zu halten, knickte zunächst mit den Vorderbeinen ein und sackte anschliessend ganz zusammen. Der Transponderchip konnte im Vorraum des Zollamts ausge- lesen und der Hund anschliessend in die Transportbox zurückgebracht werden. Der zweite Hund "Rocky" leistete Widerstand, als er aus der Trans- portbox ins Zollamt verbracht werden sollte. C._____ zerrte den Hund unter Einsatz einer zulaufenden Leine ohne Stopper in den Vorraum. Dabei gelang es "Rocky", die Leine zu durchbeissen. Als C._____ versuchte, den Hund am Kragen zu packen, biss sie dieser in den Unterarm. In der Folge gelang es dem Beschwerdeführer, "Rocky" mit einer anderen Leine einzufangen und unter Kontrolle zu bringen. Als der Beschwerdeführer den sich wehrenden Hund wieder in die Transportbox verbringen sollte, biss ihn dieser ebenfalls in den Unterarm. Der Vorraum des Zollamts war nach dem Vorfall mit Exkrementen (Hundekot) und Blutspritzern verunreinigt (Vorak- ten 618 ff.). 4.2. Was der Beschwerdeführer bezüglich des Vorfalls vorbringt, überzeugt nicht. Er verliert sich in Nebensächlichkeiten und bagatellisiert seine Rolle bei der Einfuhr der beiden Hunde. Im Wesentlichen macht er geltend, sich passiv verhalten und erst eingegriffen zu haben, als C._____ ihn um Hilfe gebeten habe. Für die aus einem deutschen Tierheim stammenden Hunde wurden Schutzverträge vorgelegt, wobei derjenige für "Tareco" auf den Be- schwerdeführer als Übernehmer bzw. Käufer lautete (Vorakten 603 f., 710). Unter diesen Umständen erwog die Vorinstanz zu Recht, dass der Beschwerdeführer am 30. Juni 2022 einen Hund importiert und beim Import eines zweiten Hundes geholfen hatte (angefochtener Entscheid, S. 8). Dies gilt unabhängig davon, auf welche Person die Hunde in der AMICUS-Da- tenbank registriert wurden. Das Verwaltungsgericht erwog bereits im Ent- scheid WBE.2021.349 vom 7. Juli 2022, auf die betreffenden Einträge - 10 - könne im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer nur sehr bedingt ab- gestellt werden (Erw. II/2.5). Mit ihrem Vorgehen haben der Beschwerde- führer und C._____ die Würde der eingeführten Hunde missachtet und ihrem Wohlergehen keine Beachtung geschenkt (vgl. Art. 3 lit. a und b TSchG). Wer mit Tieren umgeht, hat ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen (Art. 4 Abs. 1 lit. a und b TSchG). Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufü- gen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 2 TSchG). Das Verwenden von Zughals- bändern ohne Stopp ist gemäss Art. 73 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 TschV untersagt. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Voraussetzungen für ein Hunde- halteverbot gemäss Art. 23 TSchG lägen nicht vor. Ein unbefristetes Halte- verbot hält er für "übertrieben", zumal er niemals Tiere misshandelt oder gequält habe. Er biete "Gassi-Service", Ferienbetreuung und Training von Hunden an. Das ausgesprochene Verbot bedrohe ihn in seiner Existenz, da er als Hundetrainer tätig sei und seit zwölf Jahren nicht mehr auf seinem angestammten Beruf als Koch gearbeitet habe (Beschwerde, S. 5, 7). 5.2. Die Vorinstanz erwog, es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer unfähig im Sinne von Art. 23 Abs. 1 TSchG sei, Tiere zu halten. Er habe mehrfach gegen das mit Verfügung vom 19. Februar 2021 auferlegte Vermittlungsverbot verstossen. Aufgrund einiger Vorfälle sei der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 11. August 2022 wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz verurteilt wor- den. Daneben sei der Beschwerdeführer in den vergangenen Monaten mit weiteren Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung in Erscheinung getreten. Der Beschwerdeführer bekunde Mühe mit der Einhaltung von Vorschriften bzw. ignoriere und missachte Regeln. Viele seiner Aussagen erschienen als Schutzbehauptungen, um seine Beweggründe oder Hand- lungen zu verschleiern. Das ausgesprochene Halteverbot lasse sich so- wohl auf Art. 23 Abs. 1 lit. a als auch Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG abstützen. Im Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 11. August 2022 und im verwal- tungsgerichtlichen Urteil vom 7. Juli 2022 seien wiederholte oder schwere Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung festgestellt worden; eine Un- fähigkeit im Sinne von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG habe hinlänglich aufge- zeigt werden können, was bereits das Verwaltungsgericht im Entscheid WBE.2021.349 vom 7. Juli 2022 festgehalten habe. Angesichts der fortge- setzten Verstösse gegen Vorschriften insbesondere der Tierschutzgesetz- gebung rechtfertige sich ein umfassendes Hundehalteverbot. Dieses sei vollumfänglich, unbefristet, in der gesamten Schweiz gültig und umfasse - 11 - die Haltung, den Transport und die Betreuung sämtlicher Hunde. Familien- mitgliedern des Beschwerdeführers sei die Hundehaltung weiterhin gestat- tet, sofern die betreffenden Hunde in der AMICUS-Datenbank registriert seien (angefochtener Entscheid, S. 9 f.). 5.3. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die ausgesprochenen Ver- bote bedrohten ihn in seiner Existenz, lässt sich dies nicht nachvollziehen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren WBE.2021.349 hatte er bestritten, mit der Betreuung und Vermittlung von Hunden ein Erwerbseinkommen zu erzielen (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.349 vom 7. Juli 2022, Erw. II/5.3.1). In den polizeilichen Befragungen vom 17. Februar 2021 und vom 4. April 2021 gab der Beschwerdeführer jeweils an, über kein Einkommen zu verfügen (Vorakten 276 f., 527). Dafür, dass der Be- schwerdeführer hauptberuflich als Hundebetreuer und -trainer tätig ist und damit seinen Lebensunterhalt verdient, ergeben sich aufgrund der Akten keine Hinweise. Er substantiiert denn auch nicht ansatzweise, welche bis anhin erzielten Einnahmen ihm aufgrund der ausgesprochenen Verbote verloren gingen. 5.4. 5.4.1. Gemäss Art. 23 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde Tierhaltever- bote aussprechen oder die Zucht von Tieren, den Handel oder die berufs- mässige Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verbieten. Eine entsprechende Massnahme kann gegenüber Personen er- folgen, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind (lit. a) oder aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten (lit. b). Ein solches von einem Kanton ausgesprochenes Verbot ist in der ganzen Schweiz gültig (Art. 23 Abs. 2 TSchG). Das Verbot der Tierhaltung als solches hat die Wahrung oder Wiederherstellung des Tierwohls zum Ziel (Urteile des Bundesgerichts 2C_416/2020 vom 10. November 2020, Erw. 4.2.3; 2C_7/2019 vom 14. Oktober 2019, Erw. 3.1.1). Einem Halteverbot gehen in der Regel grobe und für die Tiere leidvolle Verstösse gegen das Tierschutzrecht voraus (Ur- teil des Bundesgerichts 2C_378/2012 vom 1. November 2012, Erw. 3.1; RITA JEDELHAUSER, Das Tier unter dem Schutz des Rechts, 2011, S. 204 f.). Unfähigkeit im Sinne von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, wenn die betreffende Person nicht die grundsätzlichen Verhaltensgebote und -verbote des Tierschutz- gesetzes zu befolgen vermag (Urteile des Bundesgerichts 2C_7/2019 vom 14. Oktober 2019, Erw. 3.1.1; 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019, Erw. 3.2; 2C_958/2014 vom 31. März 2015, Erw. 2.1 mit Hinweisen). Mit dieser Tat- bestandsvariante werden etwa Personen erfasst, die infolge offensichtli- cher Verantwortungslosigkeit oder gravierender charakterlicher Mängel - 12 - keinen Umgang mit Tieren pflegen sollten (vgl. NORA FLÜCKIGER, in: Schrif- ten zum Tier im Recht [SZTIR] 2021, S. 351; JEDELHAUSER, a.a.O., S. 218 ff.; ANTOINE F. GOETSCHEL/ALEXANDER FERRARI, GAL Tierleitfaden 1.1, 2018, S. 32). 5.4.2. Das Verwaltungsgericht erwog im Entscheid WBE.2021.349 vom 7. Juli 2022, es bestünden klare Hinweise dafür, dass vom Beschwerdeführer be- treute Hunde auf Familienmitglieder registriert worden seien. Aufgrund der fehlenden Verlässlichkeit der betreffenden Einträge überzeuge es nicht, wenn der Beschwerdeführer gestützt darauf jeweils eine eigene Verantwor- tung oder Haltereigenschaft verneine (Erw. II/2.5). Bezüglich des Bissvor- falls vom 31. Januar 2021 mit American Bully "Jason" (vgl. vorne Erw. 1) hielt das Verwaltungsgericht fest, es wiege schwer, dass der Beschwerde- führer bei der Beschlagnahme vom 2. Februar 2021 zunächst nicht mit den Behörden zusammengearbeitet und den vom Veterinärdienst gesuchten Hund abzutransportieren versucht habe (Erw. II/3). Das Verwaltungsge- richt schloss aus dem Verhalten des Beschwerdeführers insgesamt, dass dieser die grundsätzlichen Verhaltensgebote und -verbote des Tierschutz- gesetzes nicht zu befolgen vermöge. Es erwog bereits damals, im Grund- satz wäre es gerechtfertigt gewesen, ihm das Halten sowie das Vermitteln sämtlicher Hunde zu untersagen (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.349 vom 7. Juli 2022, Erw. II/4.4). Inzwischen werden dem Beschwerdeführer zusätzliche Verfehlungen, ins- besondere Verstösse gegen das am 19. Februar 2021 ausgesprochene Vermittlungsverbot, zur Last gelegt: − Vermittlung oder zumindest Mithilfe bei der Vermittlung von Welpen (vorne Erw. 2; Verletzung des Vermittlungs- verbots) − 29. Januar 2022: Einsperren des Dalmatiners "Tiago" in einer Autobox (vorne Erw. 3; Verletzung von Art. 6 TSchG, Art. 72 Abs. 4, Art. 72 Abs. 4bis TSchV) − 4. Februar 2022: Entlaufen des Dalmatiners "Tiago" (Vorakten 570 ff., 710; vom Beschwerdeführer nicht be- stritten; Verletzung von § 5 Abs. 1 lit. b HuG, § 6 Abs. 1 HuV, Art. 7 Abs. 1 lit. b TSchV) − 9. Juni 2022: Chippen von zahlreichen Welpen (Vorak- ten 583, 710; vom Beschwerdeführer nicht bestritten; Hin- weis auf Vermittlungstätigkeit) − 30. Juni 2022: Import von Hunden (vorne Erw. 4; Missach- tung von Art. 3 und 4 TSchG; Hinweis auf Vermittlungstä- tigkeit) - 13 - − 30. Juni 2022: Meldung, wonach der Beschwerdeführer bis zu 15 Hunde in seiner Wohnung hält, welche verkauft würden (Vorakten 655 ff., 671, 709; vom Beschwerdefüh- rer nicht bestritten; Hinweis auf Vermittlungstätigkeit) − 6. Juli 2022: Beanstandete Haltung von Hunden in der Wohnung des Beschwerdeführers: Chihuahua "Emy" an einer Leine am Salontisch angebunden und ohne Zugang zu Wasser; Englische Bulldogge "Malycia" auf den Balkon gesperrt mit ungenügend gesichertem Geländer (Vorak- ten 659 ff., 708 f.; vom Beschwerdeführer nicht bestritten; Missachtung von Art. 6 Abs. 1 TSchG, Art. 7 TSchV) − 11. August 2022: Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Tierschutz- gesetz durch das Bezirksgericht Baden wegen mehrfa- cher Verletzung des Vermittlungsverbots (vorne Erw. 2) − 16. bzw. 23. September 2022: Die Eigentümerin von American Bully "Jason" (vgl. vorne Erw. 1) bezichtigte den Beschwerdeführer der Urkundenfälschung (insb. der Fäl- schung einer Vertretungsvollmacht), worauf der Veterinär- dienst am 31. Oktober 2022 Strafanzeige erstattete (Vorakten 483 f., 495a ff., 707 f.; Hinweis auf Missachtung allgemeiner Vorschriften). Aufgrund der zahlreichen Verstösse gegen die Tierschutz- und Hundege- setzgebung sowie der fehlenden Bereitschaft und/oder Fähigkeit des Be- schwerdeführers, Vorschriften und behördliche Anordnungen zu befolgen, kommt keine andere Massnahme als ein vollumfängliches und unbefriste- tes Hundehalteverbot in Betracht. Der Beschwerdeführer umging systema- tisch Vorschriften des Hundegesetzes und ignorierte beharrlich das ihm auferlegte Vermittlungsverbot. Von ihm gehütete Hunde wurden mehrfach nicht tierschutzkonform gehalten. Auf Registrierungen und Unterlagen im Zusammenhang mit Hunden, die von ihm betreut oder vermittelt wurden, kann nur bedingt abstellt werden. Der Beschwerdeführer scheint seine Vor- gehensweise gewissermassen darauf auszurichten, sich der jeweiligen Verantwortung als Hundehalter bzw. Obhutsperson von Hunden entziehen zu können. Insgesamt legt der Beschwerdeführer ein Mass an Unzuverläs- sigkeit an den Tag, das einen sicheren und verantwortungsbewussten Um- gang mit Hunden vermissen lässt und seine Geringschätzung gegenüber der Würde und dem Wohlergehen von Hunden offenbart. Es liegen wieder- holte Zuwiderhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung vor, wegen welcher der Beschwerdeführer mitunter bestraft wurde. In dieser Hinsicht ist fraglich, ob bei der vorliegenden Häufung vergleichsweise leichter Wi- derhandlungen gegen das Tierschutzgesetz ein Halteverbot gestützt auf die Tatbestandsvariante von Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG ausgesprochen werden kann (zum sog. "Wiederholungstatbestand" vgl. JÜRG NIKLAUS/LISA KÄSER/MAXIMILIANE LOTZ, Tierschutzrecht in a nutshell, 2022, S. 95). Dies kann aber letztlich offenbleiben, da die Unfähigkeit des Beschwerdeführers, Hunde zu halten – wie bereits im verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 7. Juli - 14 - 2022 erwogen – ausgewiesen ist. Diesbezüglich ist wesentlich, dass der Beschwerdeführer keine Einsicht zeigte und eine Reaktion auf bisher ver- fügte Massnahmen und Verbote ausblieb. Die manifestierte Uneinsichtig- keit und fehlende Bereitschaft zur Verbesserung bestätigen die Unfähigkeit des Beschwerdeführers, Hunde halten zu können (vgl. NIKLAUS/KÄSER/ LOTZ, a.a.O., S. 96 f.). Daher lässt sich das ausgesprochene Halteverbot auf Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG abstützen. Schwere Misshandlungen oder das bewusste Quälen von Tieren werden dafür nicht vorausgesetzt. Die Massnahme bezweckt schliesslich nicht die Bestrafung des Tierhalters (Urteil des Bundesgerichts 2C_7/2019 vom 14. Oktober 2019, Erw. 3.1.1). § 18 Abs. 1 lit. e HuG kommt als Grundlage für ein kantonales Hundehal- teverbot im vorliegenden Zusammenhang keine eigenständige Bedeutung mehr zu. Mit dem Verbot verbundene Einschränkungen sind vom Be- schwerdeführer hinzunehmen und können keine Unverhältnismässigkeit begründen. 6. Die Anordnung Ziffer II der Verfügung des Veterinärdienstes vom 25. Ok- tober 2022, wonach sich am Wohnort des Beschwerdeführers nur noch Hunde aufhalten dürfen, die in der AMICUS-Datenbank auf einen anderen Halter bzw. eine andere Halterin registriert sind, beanstandet der Be- schwerdeführer vor Verwaltungsgericht nicht mehr eigens. Darauf ist folg- lich nicht einzugehen. 7. Soweit der Beschwerdeführer moniert, gegenüber ihm seien im Gegensatz zu anderen Personen jeweils weitergehende Massnahmen ergriffen wor- den, kann darauf nicht weiter eingegangen werden. Hinweise auf eine rechtsungleiche Behandlung bestehen nicht. Insbesondere ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass bei anderen Personen eine vergleichbare Häufung von Vorfällen, die auf eine Unfähigkeit zur Hundehaltung hinwei- sen, vorliegen würde. Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers erscheinen nicht ent- scheidrelevant. 8. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Die Beweisanträge des Beschwerdeführers auf Zeugenbefragungen sind in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (BGE 141 I 60, Erw. 3.3; 136 I 229, Erw. 5.3). Einvernahmen von Personen mit Bezügen zu einzelnen Vorfällen könnten am Gesamtergebnis nichts mehr ändern. - 15 - III. 1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ver- waltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 2'500.00 festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleige- bühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen. 2. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 200.00, gesamthaft Fr. 2'700.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer das DGS, Generalsekretariat Mitteilung an: das Amt für Verbraucherschutz (AVS), Veterinärdienst Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor - 16 - bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 17. Januar 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Michel Meier