SAR 221.150]). Eine Parteientschädigung fällt vorliegend ausser Betracht (vgl. § 29 sowie § 32 Abs. 2 und 3 VRPG). Das Verwaltungsgericht beschliesst: 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos von der Kontrolle abgeschrieben, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 308.00, gesamthaft Fr. 2'308.00, sind von der Beschwerdeführerin zur Hälfte zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt.