Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich aus Billigkeitsgründen, der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten lediglich zur Hälfte aufzuerlegen (vgl. § 31 Abs. 3 Satz 2 VRPG). Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG); dies ist vorliegend nicht der Fall. Der durch Zeitablauf eingetretenen Gegenstandslosigkeit und der damit verbundenen Beendigung des Verfahrens ohne Sachentscheid wird mit einer reduzierten Staatsgebühr Rechnung getragen (vgl. § 23 des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]).