eine Anordnung der Bausperre für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft der Verfügung rechtswidrig ist. Jedenfalls im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerdeantwort am 9. November 2023 hätte dem mittlerweile anwaltlich vertretenen Gemeinderat bewusst sein müssen, dass die Bausperre aufgrund der zeitlichen Befristung nur wenige Monate später ohnehin dahinfallen würde – unabhängig von einem materiellen Entscheid im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich aus Billigkeitsgründen, der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten lediglich zur Hälfte aufzuerlegen (vgl. § 31 Abs. 3 Satz 2 VRPG).