2.3.4. Die mit einer Bausperre einhergehende befristete Eigentumsbeschränkung setzt voraus, dass diese verhältnismässig ist; sie muss für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sein (Urteil des Bundesgerichts 1C_275/2021 vom 29. März 2022, Erw. 2.3.2 mit Hinweisen). Eine Sicherungsmassnahme darf daher nicht über das hinaus gehen, was zur Erreichung des Sicherungsziels in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_275/2021 vom 29. März 2022, Erw. 2.3.2 mit Hinweisen).