2.3.3. Für den Erlass einer Bausperre ist erforderlich, dass das geplante Bauvorhaben für die Verwirklichung der Planung hinderlich ist bzw. diese erschwert. Dies ist dann anzunehmen, wenn ein derart starkes Präjudiz geschaffen würde, welches die vorgesehene Planung generell fragwürdig erscheinen liesse oder zumindest deren Zweckmässigkeit spürbar mindert (AGVE 2004, S.188, Erw. 2c; Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 84/1983, S. 193 ff., 205).