Der gestützt auf den Verkehrsbericht vom 6. Juli 2021 ausgearbeitete Entwurf der Erschliessungsplanung mit vier Varianten zeugt vom klaren und konstanten Willen des Gemeinderats, die Kantonsstrasse Q-Strasse generell zu entlasten und im Besonderen die Parzelle Nr. aaa der Beschwerdeführerin nicht über die Kantonsstrasse Q-Strasse zu erschliessen. In Bezug auf die Beurteilung der Prozessaussichten (§ 31 Abs. 3 VRPG) erscheint das öffentliche Interesse am Einsatz einer Bausperre jedenfalls hinreichend dargetan. - 12 -