Für die Anordnung einer Bausperre wird aber nicht zwingend vorausgesetzt, dass die geplanten Vorschriften bereits im Detail bekannt sind oder Entwürfe vorliegen. Der Sinn der Bausperre besteht gerade darin, die Entscheidungsfreiheit des Planungsorgans zu wahren (Urteil des Bundesgerichts 1P.392/2001 vom 10. September 2001, Erw. 2d und 2f mit Hinweisen; RUCH, a.a.O., N. 33 zu Art. 27 RPG). Vorliegend untermauern die vom Gemeinderat seit dem Jahr 2016 unternommenen Planungsmassnahmen und getroffenen Entscheide seine verfestigte Absicht, die Erschliessungssituation des südlich der Kantonsstrasse Q-Strasse gelegenen Gemeindegebiets neu zu planen.