Zweitens muss ein öffentliches Interesse am Einsatz des Instruments der Bausperre bestehen, um die zukünftige Planung zu sichern. Dabei genügt das Interesse der Behörden an der Aufrechterhaltung der Planungs- und Entscheidungsfreiheit, wobei sich die Absicht der Behörden zur Änderung der bestehenden Ordnung bereits in einer gewissen Bestimmtheit manifestiert haben muss (Urteil des Bundesgerichts 1P.392/2001 vom 10. September 2001, Erw. 2d mit Hinweisen; RUCH, a.a.O., N. 32 zu Art. 27 RPG). Für die Anordnung einer Bausperre wird aber nicht zwingend vorausgesetzt, dass die geplanten Vorschriften bereits im Detail bekannt sind oder Entwürfe vorliegen.