Es liegt ein öffentliches Interesse an einer optimierten und für alle Verkehrsteilnehmenden (inkl. Fussverkehr) sicheren Verkehrsführung vor, mit welcher der Verkehrsfluss auch bei zukünftiger Bautätigkeit sichergestellt werden kann. Da es sich bei der Erschliessungsplanung um eine Konkretisierung der Nutzungsplanung und nicht um deren Änderung handelt (vgl. auch Vorakten BVU, act. 63), verfängt die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Rüge des verletzten Vertrauens in die Planbeständigkeit nicht.