Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen eines öffentlichen Interesses, was zumindest im Rahmen der Prüfung der Prozessaussichten (§ 31 Abs. 3 VRPG) nicht zu beanstanden ist. Die Bestrebungen des Gemeinderats, die an ihre Kapazitätsgrenze stossende Kantonsstrasse Q-Strasse mittels einer geordneten Erschliessungsplanung für das Gebiet Unterdorf zu entlasten, sind insoweit begründet und nachvollziehbar. Es liegt ein öffentliches Interesse an einer optimierten und für alle Verkehrsteilnehmenden (inkl. Fussverkehr) sicheren Verkehrsführung vor, mit welcher der Verkehrsfluss auch bei zukünftiger Bautätigkeit sichergestellt werden kann.