2.3.2. Wie die Planungszone muss die Bausperre auf einem zweifachen öffentlichen Interesse beruhen: Erstens muss ein Planungsbedürfnis bestehen, also ein öffentliches Interesse am Erlass oder an der Änderung von Nutzungsordnungen, welches private Interessen überwiegt (ALEXANDER RUCH, in: Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, 2016, N. 31 zu Art. 27 RPG). Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen eines öffentlichen Interesses, was zumindest im Rahmen der Prüfung der Prozessaussichten (§ 31 Abs. 3 VRPG) nicht zu beanstanden ist.