zu §§ 16 bis 21 BauG). Im kantonalen Recht werden sie in Erschliessungs- und Gestaltungspläne unterteilt (vgl. §§ 16 ff. BauG). Der Erlass eines Erschliessungsplans (als Sondernutzungsplan) wird demzufolge ohne Weiteres vom Wortlaut von § 30 BauG umfasst, womit (jedenfalls im Rahmen des Abschätzens der Prozessaussichten nach § 31 Abs. 3 VRPG) für die Anordnung einer Bausperre eine hinreichende gesetzliche Grundlage bestand. - 11 -