2.2. Im Unterschied zu Planungszonen werden Bausperren zur Sicherung der zukünftigen Planung im Zusammenhang mit der Beurteilung eines Baugesuchs, d.h. einzelfallweise verfügt, um Vorkehren zu verhindern, welche die Verwirklichung des Zwecks von zukünftigen Nutzungsplänen und -vor- schriften erschweren (vgl. § 30 BauG; PETER HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 7. Aufl. 2022, S. 262 und 370).