Somit werden die Verfahrens- und Parteikosten bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens primär nach dem Verursacherprinzip verlegt. Eine Verlegung nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens oder die Belastung des Gemeinwesens aus Billigkeitsgründen steht erst zur Diskussion, wenn keine der beteiligten Parteien für die Gegenstandslosigkeit verantwortlich ist (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2011.56 vom 9. Dezember 2011, Erw. II/1; AGVE 2009, S. 280, Erw.