Für die Beurteilung von allfälligen Haftungsansprüchen gegenüber Gemeinwesen steht der Beschwerdeführerin gemäss § 11 des Haftungsgesetzes vom 24. März 2009 (HG; SAR 150.200) das Klageverfahren (vor Verwaltungsgericht) nach den §§ 60 ff. VRPG zur Verfügung; die Klage setzt keine vorgängige Feststellung einer Rechtswidrigkeit voraus. Im Hinblick auf die Verlegung der Verfahrens- und Parteikosten im -9- vorliegenden Verfahren besteht ebenfalls kein Feststellungsinteresse (siehe hinten Erw. II/1.1). Auf das Feststellungsbegehren ist demzufolge nicht einzutreten.