4. Die Beschwerdeführerin beantragte in Anpassung ihrer Rechtsbegehren mit Stellungnahme vom 21. Mai 2024, es sei die Rechtswidrigkeit der verfügten Bausperre festzustellen. Sie begründet ihr Feststellungsinteresse mit der Liquidation der Kosten im vorliegenden Verfahren sowie allfälligen Schadenersatzbegehren aufgrund der entstandenen Verzögerungen.