Sie strebt stattdessen eine materielle Prüfung ihres Baugesuchs an. Von der Beschwerdeführerin zu verlangen, dass sie neben der Aufhebung der Bausperre explizit auch deren Dauer und den massgebenden Zeitpunkt für den Beginn der zweijährigen Höchstdauer separat anfechten muss, entbehrt jeder Grundlage und wäre überspitzt formalistisch.