3. Der Gemeinderat macht geltend, die Dauer der Bausperre sei von der Beschwerdeführerin unangefochten geblieben, weshalb es sich bei deren Beurteilung um eine unzulässige Ausweitung des Streitgegenstands handle (Stellungnahme vom 4. Juni 2024). Dies ist nicht zutreffend. Die Beschwerdeführerin beantragte sowohl vor Vorinstanz als auch vor Verwaltungsgericht die Aufhebung der Bausperre und die unverzügliche materielle Behandlung ihres Baugesuchs. Die Beschwerdeführerin beschränkte den Streitgegenstand damit nicht auf einzelne Teile oder Aspekte der Bausperre, sondern focht die Bausperre als Ganzes an.