Abs. 2 BauG), was dem Charakter der Bausperre als gegenüber der Planungszone mildere Massnahme widerspräche. Auch unter diesem Aspekt ist es gerechtfertigt, an der Eröffnung der Rückstellungsverfügung als massgebendem Zeitpunkt für den Beginn der zweijährigen Frist festzuhalten.