Benötigt die Gemeinde mehr Zeit für den Erlass oder die Änderung von Nutzungsplänen, hat sie nach Ablauf der zweijährigen Bausperre die Möglichkeit, eine Planungszone zu erlassen, allerdings unter Anrechnung der Dauer der vorgängigen Bausperre, so dass die Höchstdauer der Planungszone von fünf Jahren nicht überschritten wird (vgl. § 31 BauG). Würde die zweijährige Frist jedoch, wie vom Gemeinderat vorgesehen, erst ab Rechtskraft des gemeinderätlichen Entscheids zu laufen beginnen, würde sich die Gesamtdauer (bei Durchlaufen sämtlicher Instanzen) schnell derjenigen einer Planungszone nähern (fünf Jahre ab Publikation, § 29