2.2.3. Zweck der Bausperre ist, den Gemeinden ein Instrument zur Verfügung zu stellen, um Planungsziele ohne den Aufwand einer Planungszone dort zu erreichen, wo plansichernde Massnahmen nur für eine kurze Zeitdauer notwendig sind (HÄUPTLI-SCHWALLER, in: Kommentar BauG, N. 2 zu § 30 BauG). Benötigt die Gemeinde mehr Zeit für den Erlass oder die Änderung von Nutzungsplänen, hat sie nach Ablauf der zweijährigen Bausperre die Möglichkeit, eine Planungszone zu erlassen, allerdings unter Anrechnung der Dauer der vorgängigen Bausperre, so dass die Höchstdauer der Planungszone von fünf Jahren nicht überschritten wird (vgl. § 31 BauG).