eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zur Folge. 2.2.3. Zweck der Bausperre ist, den Gemeinden ein Instrument zur Verfügung zu stellen, um Planungsziele ohne den Aufwand einer Planungszone dort zu erreichen, wo plansichernde Massnahmen nur für eine kurze Zeitdauer notwendig sind (HÄUPTLI-SCHWALLER, in: Kommentar BauG, N. 2 zu § 30 BauG).