Mit einem Beginn des Fristenlaufs ab Rechtskraft des gemeinderätlichen Entscheids würde sich die Dauer der Bausperre mit deren Anfechtung jedoch um die Dauer des (unter Umständen mehrere Instanzen umfassenden) Beschwerdeverfahrens verlängern. Damit wäre die Beschwerdeführerin faktisch der Möglichkeit beraubt, die Rechtmässigkeit der Anordnung zu überprüfen, müsste sie sich doch entscheiden, ob sie die – allenfalls ungerechtfertigte – Rückstellung ihres Baugesuchs für zwei Jahre akzeptiert oder riskiert, durch ein Beschwerdeverfahren die Bausperre auf (unter Umständen weit) über zwei Jahre zu verlängern. Dies widerspräche einerseits dem gesetzgeberischen Willen und hätte andererseits