der Anordnung einer Bausperre verbundene starre zeitliche Beschränkung auf zwei Jahre dient dem Schutz der Grundeigentümer (AGVE 1990, S. 256, Erw. 3/a). Mit einem Beginn des Fristenlaufs ab Rechtskraft des gemeinderätlichen Entscheids würde sich die Dauer der Bausperre mit deren Anfechtung jedoch um die Dauer des (unter Umständen mehrere Instanzen umfassenden) Beschwerdeverfahrens verlängern.