2.2.2. Die umstrittene Bausperre datiert vom 11. April 2022 und wurde der Beschwerdeführerin gemäss ihren (unbestrittenen) Ausführungen am 14. April 2022 eröffnet. Damit lief die Bausperre aufgrund der gesetzlichen zweijährigen Höchstdauer spätestens am 14. April 2024 ab und entfaltet seit diesem Zeitpunkt keine Wirkung mehr. Der Umstand, dass der Gemeinderat Q._____ in seiner Verfügung vom 11. April 2022 die Bausperre für die Dauer von zwei Jahren "ab Rechtskraft dieses Entscheids" angeordnet hat, vermag daran nichts zu ändern. Vielmehr ist dieser Teil der Anordnung als unrechtmässig zu beurteilen. Die mit -7-