Das Baugesetz enthält keine ausdrückliche Regelung, wann die Frist von maximal zwei Jahren zu laufen beginnt. Nach Praxis und Lehre ist für den Beginn der Bausperre die Eröffnung der Rückstellungsverfügung massgebend und nicht erst der Eintritt der Rechtskraft der Rückstellungsverfügung. Verfügt jedoch erst die Rechtsmittelbehörde eine Bausperre aufgrund einer Planungssituation, die bereits von der Vorinstanz in diesem Sinne zu beachten gewesen wäre, so ist der Beginn der zweijährigen Frist auf die Zustellung des vorinstanzlichen Entscheids zurückzubeziehen (HÄUPTLI-SCHWALLER, in: Kommentar BauG, N.15 zu § 30 BauG, N. 5 zu § 31 BauG;