Diese sogenannte Bausperre ist als plansichernde Massnahme mit einer Eigentumsbeschränkung verbunden, welche nur bei Wahrung der Verhältnismässigkeit zulässig ist (BGE 118 Ia 510, Erw. 4/d; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.1995.84 vom 1. Mai 1996, Erw. 3/c). In zeitlicher Hinsicht wird der Verhältnismässigkeitsgrundsatz konkretisiert, indem die gesetzliche Dauer der negativen Vorwirkung auf maximal zwei Jahre beschränkt ist. Mit Ablauf der gesetzlichen, nicht erstreckbaren Frist von zwei Jahren entfällt die Wirkung der Bausperre. Eine Aneinanderreihung mehrerer Bausperren ist unzulässig (AGVE 1990, S. 256, Erw.