2.2. 2.2.1. Während der Erlass oder die Änderung von Nutzungsordnungen vorbereitet wird, kann die zuständige Behörde die Gesuche für die Bewilligung von Bauten und Anlagen in den von den neuen Plänen oder Vorschriften betroffenen Gebieten für die Dauer von höchstens zwei Jahren zurückstellen. Baubewilligungen dürfen nur erteilt werden, wenn feststeht, dass die vorgesehenen Bauten die Verwirklichung der neuen Pläne oder Vorschriften nicht erschweren (§ 30 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 [Baugesetz, BauG; SAR 713.100]).