9. Mit Eingabe vom 4. Juni 2024 verneinte der Gemeinderat Q._____ die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Sollte das Verfahren trotzdem abgeschrieben werden, seien die Verfahrens- und Parteikosten aufgrund des mutmasslichen Verfahrensausgangs der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 10. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 17. Juli 2024 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: