8. Mit Eingabe vom 21. Mai 2024 anerkannte auch die Beschwerdeführerin den zeitlichen Ablauf der Bausperre sowie die damit verbundene Gegenstandslosigkeit der mit Beschwerde vom 12. September 2023 gestellten Anträge. Gleichzeitig passte sie ihre Rechtsbegehren wie folgt an: 1. Es sei festzustellen, dass die am 11. Mai 2022 vom Gemeinderat der Gemeinde Q._____ verfügte Bausperre rechtswidrig war. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.