Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass nichts darauf hindeutet, dass die Zulassungsvoraussetzungen mit Blick auf das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG offensichtlich erfüllt wären. Die Weigerung der Vorinstanz, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin für die Dauer des Einspracheverfahrens zu gestatten, ist deshalb nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. -7-