4. Zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist anzumerken, dass allfällige Sachverhaltsveränderungen, welche eine Wiedererwägung rechtfertigen könnten, nur insofern relevant sind, als sie sich nach dem letztinstanzlichen kantonalen Entscheid, d.h. nach dem 11. November 2022, zugetragen haben und grundsätzlich dazu führen könnten, den Entscheid vom 11. November 2022 umzustossen. Zu beachten ist dabei aber, dass es nicht angeht, rechtskräftige Entscheide nicht zu befolgen und einzig aufgrund des Zeitablaufs auf einen veränderten Sachverhalt zu schliessen.