Die Vorinstanz hat weiter zutreffend dargelegt, unter welchen Voraussetzungen im Rahmen vorsorglicher Massnahmen der Aufenthalt während der Dauer des Verfahrens geregelt werden kann, wenn eine betroffene Person, wie vorliegend, aktuell über keine Aufenthaltsregelung (mehr) verfügt und dass der Aufenthalt als vorsorgliche Massnahme in diesem Fall gestützt auf Art. 17 AIG zu regeln ist, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere wurde korrekterweise darauf hingewiesen, dass ein prozeduraler Aufenthalt nur dann gewährt werden kann, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind (siehe Einspracheentscheid Erw. 3). -6-