Im vorliegenden Verfahren ist damit einzig zu klären, ob die verfahrensleitende Verfügung der Vorinstanz Bestand hat. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob der Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder wiedererwägungsweise zu gestatten ist. Der Erlass superprovisorischer Massnahmen erübrigt sich mit vorliegendem Entscheid und der Antrag ist als gegenstandslos geworden zu betrachten.