II. 1. Vorab ist die Frage des Streitgegenstandes zu klären. Mit Verfügung vom 6. September 2023 (act. 1 ff.) hat die Vorinstanz festgehalten, der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei ihr der Aufenthalt in der Schweiz während der Dauer des hängigen Wiedererwägungsverfahrens zu gestatten, werde abgewiesen. Die Beschwerdeführerin verlangt mit Antrag 1 die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 6. September 2023, mit Antrag 2 den Erlass einer vorsorglichen Verfügung, wonach die Beschwerdeführerin während der Dauer des Einspracheverfahrens in der Schweiz verbleiben dürfe.