Nachdem sich die Beschwerde gegen den im Einspracheverfahren durch die Vorinstanz erlassenen Zwischenentscheid vom 6. September 2023 richtet und aufgrund des verweigerten prozeduralen Aufenthalts ein nichtwiedergutzumachender Nachteil droht, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.