Es sie mittels superprovisorischer Verfügung sofort anzuordnen, dass Frau A. und ihre zwei Kinder während der Dauer des Einspracheverfahrens in der Schweiz verbleiben dürfen. Die Vorinstanz reichte am 26. September 2023 (Eingang) die Akten ein und verzichtete auf eine Beschwerdeantwort (act. 45). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). -4- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: