1. Das Einsprachebegehren Ziffer 4, es sei der Einsprache aufschiebende Wirkung zuzuerkennen in dem Sinne, dass die Einsprecherin für die Dauer des Einspracheverfahrens in der Schweiz verbleiben darf, wird abgewiesen. 2. [Zustellung] C. Mit Eingabe vom 12. September 2023 erhob die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 6 ff.): 1. Ziffer 1 der Verfügung vom 6. September 2023 sei aufzuheben.