4. Der Einsprache sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen in dem Sinne, dass die Einsprecherin für die Dauer des Einspracheverfahrens in der Schweiz verbleiben darf. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. -3- Am 6. September 2023 erliess die Vorinstanz folgende Verfügung (MIact. 630 ff.):