B. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 30. August 2023 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache und stellte folgende Anträge (MI-act. 596 ff.): 1. Die Verfügung vom 14. August 2023 sei aufzuheben. 2. Frau A. und ihren zwei Kindern sei wiedererwägungsweise der weitere Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen und ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 3. Ev. sei der Einsprecherin für das Verlassen der Schweiz die Frist neu auf 3 Monate nach Rechtskraft des Entscheides über das Wiedererwägungsverfahren anzusetzen.