Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2023.306 / Bu / we ZEMIS [***] / ZEMIS [***] / ZEMIS [***] (E.2023.080) Art. 75 Urteil vom 27. September 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Berger Verwaltungsrichterin Schircks Gerichtsschreiberin William Beschwerde- A._____, von Kosovo führerin vertreten durch Dr. iur. Peter Steiner, Rechtsanwalt, Landstrasse 57, 5430 Wettingen gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Wiedererwägungsgesuch; vorsorgliche Massnahme Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 6. September 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) verfügte am 19. November 2021 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und deren Wegweisung aus der Schweiz, welche 90 Tage nach Rechtskraft zwangsweise vollzogen werden könne. Die Kinder B., geb. […] 2011 und C., geb. […] 2020, wurden in diese Verfügung miteinbezogen. Sämtliche dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos, womit die Verfügung mit Urteil des Bundesgerichts 2C_1057/2022 vom 31. Mai 2023 in Rechtskraft erwuchs. Die Frist zum Verlassen der Schweiz ist damit abgelaufen und der Vollzug der Wegweisung kann zwangsweise vollstreckt werden (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 537 ff.). Mit Eingabe vom 31. Juli 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin beim MIKA um Wiedererwägung (MI-act. 553 ff.). Das MIKA trat mit Verfügung vom 14. August 2023 auf das Begehren nicht ein (MI-act. 590 ff.). B. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 30. August 2023 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache und stellte folgende Anträge (MI-act. 596 ff.): 1. Die Verfügung vom 14. August 2023 sei aufzuheben. 2. Frau A. und ihren zwei Kindern sei wiedererwägungsweise der weitere Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen und ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 3. Ev. sei der Einsprecherin für das Verlassen der Schweiz die Frist neu auf 3 Monate nach Rechtskraft des Entscheides über das Wiedererwägungs- verfahren anzusetzen. 4. Der Einsprache sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen in dem Sinne, dass die Einsprecherin für die Dauer des Einspracheverfahrens in der Schweiz verbleiben darf. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwä- gungen eingegangen. -3- Am 6. September 2023 erliess die Vorinstanz folgende Verfügung (MI- act. 630 ff.): 1. Das Einsprachebegehren Ziffer 4, es sei der Einsprache aufschiebende Wirkung zuzuerkennen in dem Sinne, dass die Einsprecherin für die Dauer des Einspracheverfahrens in der Schweiz verbleiben darf, wird abgewie- sen. 2. [Zustellung] C. Mit Eingabe vom 12. September 2023 erhob die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 6 ff.): 1. Ziffer 1 der Verfügung vom 6. September 2023 sei aufzuheben. 2. Es sei mittels vorsorglicher Massnahme zu verfügen, dass die Beschwer- deführerin während der Dauer des Einspracheverfahrens in der Schweiz verbleiben darf. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Eingabe wurde der Vorinstanz mit Verfügung vom 20. September 2023 zur Beschwerdeantwort und Einreichung der Vorakten zugestellt (act. 41 f.). Mit Eingabe vom 24. September 2023 (Postaufgabe am 25. September 2023; Eingang am 26. September 2023) stellte die Beschwerdeführerin zu- dem folgenden Antrag (act. 43 f.): Es sie mittels superprovisorischer Verfügung sofort anzuordnen, dass Frau A. und ihre zwei Kinder während der Dauer des Einspracheverfahrens in der Schweiz verbleiben dürfen. Die Vorinstanz reichte am 26. September 2023 (Eingang) die Akten ein und verzichtete auf eine Beschwerdeantwort (act. 45). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). -4- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Gleiches gilt für verfahrensleitende Zwischenentscheide der Vorinstanz, sofern ein nichtwiedergutzumachender Nachteil droht. Ein solcher Nachteil ist zu verneinen, wenn die betreffende Anordnung mit dem in der Sache ergehenden Endentscheid angefochten werden kann und die Wirkungen sich durch den Endentscheid voll beseitigen lassen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2010, S. 263, Erw. 2.1 mit Hinweisen). Nachdem sich die Beschwerde gegen den im Einspracheverfahren durch die Vorinstanz erlassenen Zwischenentscheid vom 6. September 2023 richtet und aufgrund des verweigerten prozeduralen Aufenthalts ein nicht- wiedergutzumachender Nachteil droht, ist die Zuständigkeit des Verwal- tungsgerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Be- stimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungs- gericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden. Die Ermessens- überprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Auslän- der [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusam- menhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche -5- Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). II. 1. Vorab ist die Frage des Streitgegenstandes zu klären. Mit Verfügung vom 6. September 2023 (act. 1 ff.) hat die Vorinstanz festgehalten, der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei ihr der Aufenthalt in der Schweiz während der Dauer des hängigen Wiedererwägungsverfahrens zu gestatten, werde abgewiesen. Die Beschwerdeführerin verlangt mit Antrag 1 die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 6. September 2023, mit Antrag 2 den Erlass einer vorsorglichen Verfügung, wonach die Beschwerdeführerin während der Dauer des Einspracheverfahrens in der Schweiz verbleiben dürfe. Im vorliegenden Verfahren ist damit einzig zu klären, ob die verfahrenslei- tende Verfügung der Vorinstanz Bestand hat. Nicht Gegenstand des Ver- fahrens ist die Frage, ob der Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder wiedererwägungsweise zu gestatten ist. Der Erlass superproviso- rischer Massnahmen erübrigt sich mit vorliegendem Entscheid und der An- trag ist als gegenstandslos geworden zu betrachten. 2. Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ent- gegen dem Antrag der Beschwerdeführerin sei ein Verbleib während der Dauer des Verfahrens nicht über die Wiederherstellung der aufschieben- den Wirkung, sondern einzig über den Erlass vorsorglicher Massnahmen zu erreichen. Die Vorinstanz hat weiter zutreffend dargelegt, unter welchen Voraus- setzungen im Rahmen vorsorglicher Massnahmen der Aufenthalt während der Dauer des Verfahrens geregelt werden kann, wenn eine betroffene Per- son, wie vorliegend, aktuell über keine Aufenthaltsregelung (mehr) verfügt und dass der Aufenthalt als vorsorgliche Massnahme in diesem Fall ge- stützt auf Art. 17 AIG zu regeln ist, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere wurde korrekterweise darauf hingewiesen, dass ein proze- duraler Aufenthalt nur dann gewährt werden kann, wenn die Zulassungs- voraussetzungen offensichtlich erfüllt sind (siehe Einspracheentscheid Erw. 3). -6- 3. Richtigerweise hat die Vorinstanz sodann festgehalten, dass die Beschwer- deführerin und ihre Kinder gerade erst rechtskräftig weggewiesen wurden, wobei der Entscheid durch das Bundesgericht bestätigt wurde. 4. Zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist anzumerken, dass allfällige Sachverhaltsveränderungen, welche eine Wiedererwägung rechtfertigen könnten, nur insofern relevant sind, als sie sich nach dem letztinstanzlichen kantonalen Entscheid, d.h. nach dem 11. November 2022, zugetragen haben und grundsätzlich dazu führen könnten, den Entscheid vom 11. No- vember 2022 umzustossen. Zu beachten ist dabei aber, dass es nicht an- geht, rechtskräftige Entscheide nicht zu befolgen und einzig aufgrund des Zeitablaufs auf einen veränderten Sachverhalt zu schliessen. Mit Entscheid vom 11. November 2022 wurde festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf Art. 50 AIG berufen könne und der weitere Aufenthalt lediglich im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Här- tefalles gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zur Diskussion stehe (MI- act. 470), ein solcher jedoch zu verneinen sei (MI-act. 479). Bei dieser Aus- gangslage steht eine Neubeurteilung des schwerwiegenden persönlichen Härtefalles nur dann zur Diskussion, wenn dieser auf einem ausserge- wöhnlichen Umstand und nicht nur auf Zeitablauf beruht. Solches wird durch die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Dass sie nun einen höhe- ren Lohn erzielt, ist ebenso wenig relevant, wie der Umstand, dass sie sich nicht mehr strafbar gemacht hat, keine neuen Schulden verursacht, son- dern Schulden abgebaut hat, dass sie einen Deutschkurs besucht hat, dass sie nun einige Monate länger in der Schweiz lebt, als im November 2022, wie sich ihre Reintegrationschancen im Heimatland präsentieren (da eine Veränderung gegenüber November 2022 nicht dargetan wird), dass ihr Ge- such nicht rechtsmissbräuchlich sei (da dies eine Selbstverständlichkeit ist), dass das Bundesgericht einen Härtefall nicht geprüft habe (da dies ge- setzlich gar nicht zulässig ist), dass ihr persönliches Verhalten seit dem Wegzug ihres Ehemannes nicht geprüft worden sei (da dieses Vorbringen falsch ist), dass bzw. inwiefern die Beschwerdeführerin heute integriert sei (da eine Sachverhaltsänderung basierend auf gewöhnlichem Zeitablauf wie bereits ausgeführt unberücksichtigt bleiben muss). Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass nichts darauf hindeutet, dass die Zulassungsvoraussetzungen mit Blick auf das Vorlie- gen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG offensichtlich erfüllt wären. Die Weigerung der Vorinstanz, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin für die Dauer des Einsprachever- fahrens zu gestatten, ist deshalb nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. -7- III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem die Beschwerdeführerin unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu ihren Lasten. Ein Parteikostener- satz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 112.00, gesamthaft Fr. 1'112.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). -8- In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 27. September 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: i.V. Busslinger William