Auf die unrichtige Rechtmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung (es wurde zu Unrecht nicht auf die eingeschränkte Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen hingewiesen) durfte sich der Beschwerdeführer nicht verlassen. Sie konnte kein nicht gegebenes Rechtsmittel schaffen und die Fehlerhaftigkeit war für den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zudem leicht erkennbar (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1080 f.; TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., Rz. 757 f.). Entsprechend hilft es dem Beschwerdeführer nicht, wenn er sich im Rahmen seiner Beschwerdeführung auf den Vertrauensschutz (Art. 9 BV) beruft.