111 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]) erfordern in diesem Fall eine Überprüfung der angefochtenen Instruktionsverfügung. Der Vollständigkeit halber rechtfertigt sich der Hinweis, dass nach aargauischem Recht gestützt auf § 60 lit. d VRPG klagen soll, wer sich aufgrund eines Realakts in seinen Rechtspositionen unzutreffend behandelt fühlt (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007, VRPG, Bericht und Entwurf zur 1. Beratung, 07.27, S. 54). 3. Zusammenfassend ist mangels Vorliegens eines selbständig anfechtbaren Zwischenentscheids auf die Beschwerde nicht einzutreten.