fenahme der Polizei (vgl. § 48 Abs. 1 lit. b und c GesG i.V.m. § 80 VRPG). Die betreffenden Massnahmen können anstelle der angefochtenen Verfügung erfolgen oder im Anschluss daran, wenn ihr der Beschwerdeführer keine Folge leistet. Bei den betreffenden Untersuchungshandlungen handelt es sich um Realakte. Solche Verwaltungshandlungen sind nicht auf einen rechtlichen, sondern einen tatsächlichen Erfolg gerichtet (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, Rz. 1408; PIERRE TSCHANNEN/MARKUS MÜLLER/MARKUS KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2022, Rz. 1061). Dabei sind grundsätzlich keine Verfahrens- und Formvorschriften zu beachten