Mit einer Entbindung verbundene Verfahrensverzögerungen könnten in Aufsichtsfällen, in denen ein dringliches Einschreiten geboten ist, die Gesundheit von Patientinnen und Patienten gefährden. Somit ist die vom Beschwerdeführer verlangte Interessenabwägung nicht vorzunehmen und sind die Patientinnen und Patienten, in deren Dossiers Einsicht genommen wird, nicht in das vorliegende Aufsichtsverfahren einzubeziehen. 2.4. Verfahrensrechtliche oder sonstige Nachteile für den Beschwerdeführer werden nicht aufgezeigt. Sie sind auch nicht ersichtlich, wenn das DGS mittels einer verfahrensleitenden Verfügung Unterlagen einverlangt: