Somit erfordert das Aufsichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer inklusive die Einsicht in seine Patientendossiers keine Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis. Müsste zum Schutz der mit ärztlichen Attesten bedienten Patienten eine Entbindung vom Berufsgeheimnis erfolgen, würde damit eine effektive Aufsichtstätigkeit behindert. Mit einer Entbindung verbundene Verfahrensverzögerungen könnten in Aufsichtsfällen, in denen ein dringliches Einschreiten geboten ist, die Gesundheit von Patientinnen und Patienten gefährden.