Veranschaulicht wurde der betreffende gesetzgeberische Wille anhand eines Beispiels in der Gesetzesbotschaft, wonach die aufsichtsrechtliche Überprüfung der Dokumentationspflicht voraussetzt, dass die Patientendossiers eines Arztes eingesehen werden können. Der Gesetzgeber wollte vermeiden, dass sich beaufsichtigte Personen in derartigen Fällen hinter dem Berufsgeheimnis "verstecken" und so die Aufsicht durch die zuständige Behörde vereiteln könnten (Botschaft GesG, S. 80). Somit erfordert das Aufsichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer inklusive die Einsicht in seine Patientendossiers keine Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis.