GAUDENZ G. ZINDEL, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage 2011, Art. 13 N 71). Dieser Ansicht war auch der kantonale Gesetzgeber beim Erlass des Gesundheitsgesetzes: Seiner Meinung nach können sich die der Aufsicht unterstehenden Personen gegenüber der Aufsichtsbehörde grundsätzlich nicht auf das Berufsgeheimnis berufen. Veranschaulicht wurde der betreffende gesetzgeberische Wille anhand eines Beispiels in der Gesetzesbotschaft, wonach die aufsichtsrechtliche Überprüfung der Dokumentationspflicht voraussetzt, dass die Patientendossiers eines Arztes eingesehen werden können.