Eine (zusätzliche) Entbindung vom Berufsgeheimnis ist im Rahmen des vom DGS geführten Aufsichtsverfahrens nicht erforderlich und nicht vorgesehen. Das Aufsichtsverfahren richtet sich ausschliesslich gegen den Beschwerdeführer, wobei das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen -7-